Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der bernhard druck & medien gmbh
I. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen
bedürfen der Schriftform.
II. Gegenleistung
1. Die in Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt,
dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die
Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers
gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige
Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich
dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als
nachträgliche Änderung gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Auftraggeber
wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die
vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt
wird.
III. Zahlung
1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 30 Kalendertagen
nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 10 Kalendertagen
nach Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer 2% Skonto auf den Rechungsbetrag, jedoch
sofern in der Rechnung ausgewiesen, ohne Kosten für Fracht, Porto, Versicherung oder
sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder
Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach
besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und
Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die
rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels
bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer
Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen
Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben
jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seine Verpflichtungen nach
Abschnitt VI 3. nicht nachgekommen ist.
IV. Zahlungsverzug
1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss
eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung
aller offenen auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht
ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen
einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz
einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren
Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
V. Lieferung
1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen
Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist
nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich
bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die
Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst
eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann
der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des
Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich
Vorleistung und Material) verlangt werden.
4. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem
eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle
sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des
Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
bleiben unberührt.
5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum
Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber
sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der
Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt
die Abtretung hiermit an.
6. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und
Stempelvorlagen, Konzepten, Daten, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen
Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen
Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
VI. Beanstandungen, Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie
der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu
prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den
Aufraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem
sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden
sein oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen
Freigabeerklärungen des Auftaggebers zur weiteren Herstellung. Wird auf eine
Korrektur auf Auftraggeberwunsch, z.B. wegen Dringlichkeit verzichtet, haftet
der Auftragnehmer nicht für Fehler, die auf einem Korrekturabzug hätten
festgestellt werden können.
2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab
Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer
Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des
Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach
seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und
berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer
angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten
Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Der Auftragnehmer
ist berechtigt die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßig sind Kosten
insbesondere dann, wenn die Gesamtaufwendungen zur Nacherfüllung höher
liegen als 50% des Marktwertes der verkauften Ware.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur
Beanstandung der gesamten Lieferung, es sie denn, dass die Teillieferung
für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Farbabweichungen lassen sich auch bei sorgfältigster Produktion nicht
vermeiden. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können
Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den
Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digitalproofs, Andrucken) und dem
Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die
Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt,
ausgeschlossen.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet
der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen
Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung
befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber
abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den
Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche
Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
7. Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% der bestellten Auflage können
nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen
aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz
auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%.
8. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber
oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner
Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich
nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen
hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils den neusten technischen Stand
entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung
obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie
anzufertigen.
VII. Haftung
1. Schadens - und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich
aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet nicht
für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst oder trotz größter
Sorgfalt des Auftragnehmers bei der Verarbeitung der Daten entstanden sind,
insbesondere haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden des Auftraggebers.
2. Dieser Haftausschluß gilt nicht
- bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Schäden
- bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch
durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit
haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen,
unmittelbaren Durchschnittsschaden
- im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
des Auftraggebers
- bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die
Beschaffenheit der Ware
- bei Ansprüchen aus dem Produktionshaftungsgesetz
3. Soll das dem Auftragnehmer zur Bearbeitung übergebene oder von ihm
selbst erstellte Material (Drucksachen, Kuverts, usw.) gegen Feuer, Diebstahl,
Verlust, usw. versichert werden, so hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer
schriftlich anzuzeigen und die Kosten hierfür zutragen. Eine Haftung wird
von uns nicht übernommen.
VIII. Periodische Arbeiten, Verjährung
1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer
Frist von mindestes 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
2. Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadenersatz
(Ziffer VI. Und VII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. genannten
Schadensansprüche in einem Jahr, beginnend mit der (Ab-) Lieferung der Ware.
IX. Handelsbrauch
1. Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie
(z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder
Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden),
sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
X. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht
1. An allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Ergebnissen und
Datenverarbeitungsvorgängen und sonstigen Unterlagen, die dem eventuell
zukünftigen Auftraggeber im Rahmen der Vertragsanbahnung vom Auftragnehmer
zugänglich gemacht werden, behält sich dieser unbefristet sämtliche Eigentums-,
Urheber- und Verwaltungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden.
2. Alle Urheberrechte, Nutzungsrechte und das gesamte technische Know-how
verbleiben beim Auftragnehmer. Technisches Know-how sind insbesondere die
Programmierung, Struktur und Funktionsweise von Programmen und Software sowie
Verknüpfungen von Programmen, Daten, Datenbanken und Systemen, jeweils
einschließlich der Quellencodes und sonstiger Metainformationen. Soweit nichts
anderes ausdrücklich vereinbart wird, ist der Auftraggeber nicht berechtigt,
das Know-how Dritten im Original oder in Form von vollständigen oder teilweisen
Kopien zur Verfügung zu stellen oder sonst zugänglich zu machen und Programme
und Software zu verändern oder rückzuerschließen. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
dem Auftragnehmer alle Schäden zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen das
Urheberrecht entstehen.
3. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags
Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber
hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen
Rechtsverletzung freizustellen.
XI. Impressum
1. Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung
des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der
Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein
überwiegendes Interesse hat.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort oder Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann,
juristische Person des öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im
Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und
Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis
findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.